Entsendung von Angestellten nach dem Entsendegesetz:

Dienstleistungsvertrag mit A1

 

Entsendung innerhalb der EU

Wird ein Arbeitnehmer (Betreuungskraft) von seinem Arbeitgeber (mittel- oder osteuropäische Agentur) vorübergehend zur Arbeitsausführung in einen anderen EU-Staat entsandt, so ändert sich der Beschäftigungsort. Das anzuwendende Sozialversicherungsrecht ändert sich ausnahmsweise nicht, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

·        voraussichtliche Entsendedauer beträgt nicht mehr als 24 Monate

·        arbeitsrechtliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleibt bestehen

·        nennenswerte Tätigkeit des Arbeitgebers im Niederlassungsstaat

Wird der Arbeitnehmer zum Zweck der Entsendung eingestellt, kommt es darauf an, welche Rechtsvorschriften für ihn unmittelbar vor der Entsendung galten

(Art. 14 Abs. 1 VO (EG) 987/2009).

 

Der Arbeitgeber unterrichtet den zuständigen Sozialversicherungsträger über die Entsendung seines Arbeitnehmers – möglichst im Voraus. Der Sozialversicherungsträger stellt eine Bescheinigung A 1 aus.

 

Quelle:

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Sozialversicherung/Sozialversicherung-bei-grenzüberschreitenden-Arbeitseinsatz/Regelungen-innerhalb-EU/regelungen-innerhalb-eu.html

 

Zusammengefasst heißt das, dass für die Abgabe der Sozialabgaben die osteuropäische Agentur verantwortlich ist!!!

Die EU-Entsendungsvorschriften der Richtlinie 883/2004 sind nach Artikel 12 und Artikel 13 geregelt und hier werden die Möglichkeiten der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU beschrieben. Hiernach können die Bürger der EU über zwei verschiedene Wege von Arbeitgebern im EU-Ausland in Deutschland arbeiten:

 

1. Entsendung nach Artikel 12:

Gemäß Artikel 82 darf ein ausländischer Arbeitgeber eine Pflege- und Betreuungskraft für die Verrichtung einer Dienstleistung in einem anderen EU-Land entsenden, wenn der Arbeitgeber (Unternehmen) nach den Bestimmungen einen wesentlichen Umsatzanteil im Heimatland selbst erwirtschaftet. In der Regel werden ca. 25 % als inländischer Umsatzanteil vorausgesetzt. 

Wenn diese Bedingung vorhanden ist, kann der Arbeitgeber (Unternehmen) Betreuungskräfte zur Erbringung von Betreuungsdienstleistungen in deutsche Haushalte entsenden.

Im Heimatland unterliegen die Betreuungskräfte der Sozialversicherungspflicht. Das die Sozialabgaben vom Arbeitgeber (Unternehmer) im Heimatland gezahlt werden, gilt als Nachweis das A1-Formular, dass für die Betreuungskraft ausgestellt und zugesendet wird. Der Zeitraum zwischen der Beantragen und der Ausstellung kann mehrere Monate dauern, dies ist abhängig von der bearbeitenden Stelle und dem Entsendeland. 

2. Entsendung nach Artikel 13:

Unternehmen und Betreuungskräfte können ebenfalls Betreuungsleistungen gemäß Artikel 13 in privaten Haushalten in Deutschland erbringen. Der Artikel 13 unterscheidet sich gegenüber dem Artikel 12, in dem dass der Bürger der EU gleichzeitig in zwei oder mehreren Ländern arbeiten darf, wenn die Sozialversicherung in dem Land bezahlt wird, in dem der wesentliche Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Diese Art wird gewöhnlich von den Arbeitgebern (Unternehmen) verwendet, wo im Inland kein wesentlicher Umsatzanteil nachgewiesen werden kann (Bezeichnung="Arbeit in zwei EU-Ländern"). Da die Kräfte in Deutschland sowohl als auch im osteuropäischen Ausland einer Tätigkeit nachgehen, ist gemäß der Verordnung der Anteil im Heimatland als wesentlich anzusehen und somit legitimiert.

Auch bei dieser Art der Entsendung ist die Ausstellung des A1 Formulars ohne weiteres gegeben. Der Prozess der Ausstellung kann hier aber wesentlich länger dauern. Bei dieser Art der Entsendung muss erstmal zwei Monate in Deutschland gearbeitet werden, zwei Monate im Ausland und wieder die Arbeitsaufnahme in Deutschland erfolgen, bevor die "Arbeit in zwei EU-Ländern" angewendet werden kann und die Betreuungskraft das A1-Formular enthält. 

Diese Art der Entsendung wird oftmals den Kunden nicht deutlich erläutert, so dass die verunsichert werden können. Dieses Verfahren ist legal und auch für die Kunden sicher!

 

Anbei Muster A1 Formular (Entsendungsbescheinigung) 

 

 

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Unser Übersetzungsservice hilft gerne weiter

Da es bei der Beschäftigung von Kräften aus dem Ausland manchmal zu sprachlichen Hürden kommt, haben wir diesen speziellen Service für Sie ins Leben gerufen. Der Service für die Übersetzung ist für unsere Kunden natürlich kostenfrei. Gerade bei den Stufen Anfänger oder Basis können die Helfer aus dem Ausland in der Altenpflege sich noch nicht gut verständigen. Wir sind für Sie dabei behilflich, dass es dennoch nicht zu Missverständnissen kommt. Hierzu senden Sie uns den gewünschten Tagesablauf und die anfallenden Aufgaben schriftlich zu. Wir übersetzen alles für Sie, sodass die Hilfe aus dem Ausland genau weiß, was Sie sich von ihr erwarten. Sie können uns die zu übersetzenden Dokumente ganz bequem entweder per E-Mail oder per Post zusenden. Wir kümmern uns um alles Weitere. Sprachliche Barrieren sind auf diese Weise überhaupt kein Problem mehr.

 

*)Die Bezeichnungen „24h-Betreuung“, „24 Stunden Betreuung“, „24h Pflege“ oder „24 Stunden Pflege“ sind Branchenbezeichnungen, die sich im allgemeinen Sprachgebrauch für die von uns  angebotene Leistung etabliert haben. Wir möchten vorsorglich darauf hinweisen, dass mit unserem Angebot nicht einhergeht, dass die Betreuungskräfte ununterbrochen arbeiten. Pausenzeiten sind bereits aufgrund von gesetzlichen Vorgaben (u.a. arbeitszeitlichen  Vorschriften) einzuhalten. Für weitere Erläuterungen stehen wir  gern zur Verfügung.

Bramowski-Pflegevermittlung